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Standesregeln

Standesregeln des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in

Versicherungsangelegenheiten gemäß Art. 120 b Abs. 1 B-VG in der Fassung

BGBl. I 2/2008, § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 1 WKG, BGBl. I

Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001.

 

Präambel

 

Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind aufgrund ihrer

besonderen Kenntnisse im Versicherungswesen, insbesondere ihrer Kenntnisse der

versicherungsrelevanten Bestimmungen in verschiedenen Rechtsmaterien, ihrer Kenntnis des

Versicherungsmarktes und ihrer Unabhängigkeit ausgezeichnete Berater ihrer Auftraggeber

und Vermittler des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen

Versicherungsschutzes.

 

Darüber hinaus sind sie der Garant für einen funktionierenden Wettbewerb auf dem

österreichischen Versicherungsmarkt und mitverantwortlich für laufende

Produktinnovationen im Interesse des österreichischen Versicherungskunden.

Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind als

Versicherungsvermittler unabhängig von den Versicherern, mit denen sie jedoch zum Wohle

ihrer Klienten und Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere

des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung) ein korrektes Verhältnis (Zusammenarbeit)

pflegen.

 

Die Standesregeln des Fachverbandes stellen eine Satzung im Sinne des Art. 120 b Abs. 1 BVG

dar. Sie sind für Mitglieder des Fachverbandes verbindlich, weil durch sie die

Rechtsverhältnisse der Verbandsangehörigen in eigener Verantwortung hoheitlich gestaltet

werden.

 

Sie dienen dazu, die fachlichen Interessen sowie die wirtschaftlichen, sozialen und

humanitären Angelegenheiten der Mitglieder des Fachverbandes zu fördern, das

Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder und deren Ansehen in der Gesellschaft allgemein

und in der Versicherungswirtschaft im Besonderen zu stärken.

 

Im Sinne des Beschlusses des OGH vom 15.1.2013 zu 4 Ob 203/12 z stellen die Standesregeln

zudem einen Verhaltenskodex im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 4 UWG dar. Ein Verstoß gegen einen

Verhaltenskodex kann grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 UWG eine irreführende

Geschäftspraktik darstellen.

 

Anwendungsbereich

 

§ 1. Diese Standesregeln sind auf die gewerbliche Tätigkeit der Versicherungsmakler und

Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z 76 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I 42/2008, anzuwenden.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 2. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind verpflichtet,

gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen

Interesse zu handeln und ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers

auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

 

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein

Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein Verhalten den

Versicherungsgesellschaften gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu

beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

 

§ 4. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind befugt und

verpflichtet, alles zu tun, was sie zur kompetenten und effizienten Beratung ihrer Kunden

für richtig halten dürfen, sofern dies mit ihrem Auftrag, den Gesetzen und ihrem Gewissen

vereinbar ist. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, einen Auftrag nur dann zu

übernehmen, wenn geeignetes eigenes oder fremdes Personal für die professionelle

Umsetzung des Auftrages auf hohem Niveau zur Verfügung steht.

 

§ 5. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind verpflichtet,

allen gewerbe- und zivilrechtlichen Informations-, Auskunfts- und Registrierungspflichten

sowie Protokollierungs- und Dokumentationsverpflichtungen nachzukommen.

Insbesondere sind sie bei Abschluss von Rechtsgeschäften verpflichtet, in ihren

Geschäftspapieren offenzulegen, ob sie das Rechtsgeschäft persönlich oder im Namen der

von ihnen vertretenen Gesellschaft abschließen (Offenlegungsprinzip).

Berufliche und organisatorische Anforderungen

 

§ 6. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten müssen über die

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung

ihrer Aufgaben benötigen.

 

§ 7. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben in ihrer

Eigenschaft als Sachverständige der gesetzlich normierten Weiterbildungspflicht dergestalt

nachzukommen, dass sie selbst ihr Versicherungsfachwissen, ebenso wie das Wissen um die

rechtlichen Grundlagen der Berufsausübung stets auf dem aktuellen Stand halten. Zudem

haben sie sicherzustellen, dass ihr mit der Kundenbetreuung betrautes Personal die

gesetzliche Weiterbildungspflicht erfüllt.

 

§ 8. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind verpflichtet,

eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine

andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten

abdeckende Garantie in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeträge

abzuschließen.

 

Verhalten gegenüber Auftraggebern

 

§ 9. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten verhalten sich im

Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie im

Rahmen ihrer Berufsausübung gegen zivilrechtliche oder gewerberechtliche bzw. andere

ihren Berufsstand betreffende gesetzliche Vorschriften verstoßen.

 

§ 10. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten verhalten sich im

Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern weiters dann standeswidrig, wenn sie im Rahmen

ihrer Berufsausübung

 

1. einen Makler-Beratervertrag und/oder Versicherungsvertrag abschließen, ohne dem

Auftraggeber unverzüglich nachweislich eine schriftliche Bestätigung über den

wesentlichen Vertragsinhalt zu geben;

 

2. Gelder, die sie vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für

den Versicherungskunden entgegennehmen, nicht unverzüglich über streng getrennte,

bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (Treuhandkonten) weiterleiten bzw.

Barbeträge nicht unverzüglich auf diese Konten einzahlen;

 

3. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;

 

4. auf konkrete Anfragen des Kunden nicht innerhalb angemessener Frist antworten;

als angemessen gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Anfrage.

5. Privatpersonen (im Sinne des § 57 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, in der Fassung BGBl.

Nr. 194/1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, zu denen keine geschäftliche

Beziehungen bestehen, um Aufträge zu erhalten, ohne hierzu von diesen ausdrücklich

aufgefordert worden zu sein.

 

§ 11. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben

Interessenkonflikte und das Entstehen von Interessenkollisionen zu vermeiden und für

Transparenz zu sorgen. Sie haben insbesondere die Übernahme eines Auftrages, wenn dieser

mit den Berufspflichten nicht vereinbar ist, abzulehnen und die Ablehnung dem Auftraggeber

unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen ist eine erst im Zuge der Auftragsbearbeitung

entstehende Interessenkollision den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.

 

Verhalten gegenüber Versicherern

 

§ 12. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten verhalten sich bei

der Ausübung ihres Gewerbes den Versicherungsgesellschaften gegenüber insbesondere dann

standeswidrig, wenn sie vorsätzlich versuchen, sich oder einem anderen eine

Versicherungsleistung widerrechtlich zu verschaffen oder sie es unterlassen, den Versicherer

bei der Vertragsanbahnung über die ihnen bekannten oder erkennbaren Risiken zu

informieren (§ 29 Maklergesetz in der Fassung BGBl. Nr. 262/1996).

Verhalten gegenüber anderen Mitbewerbern

 

§ 13. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten verhalten sich bei

der Ausübung Ihres Gewerbes anderen Mitbewerbern gegenüber insbesondere dann

standeswidrig, wenn sie

 

1. den Wettbewerb untereinander nicht sachlich mit ehrlichen und anständigen Mitteln

führen;

 

2. im Geschäftsverkehr unlautere Geschäftspraktiken anwenden;

 

3. in fremde Versicherungs- und Kundenbestände mit unlauteren Mitteln eindringen; als

unlauter gilt insbesondere, wenn fremde Geschäftsgeheimnisse wie zum Beispiel

Vertrags- und Kundendaten unrechtmäßig erlangt oder verwertet werden;

 

4. Angebote, die einen Vergleich von Versicherungsprodukten enthalten, nicht sachlich

richtig und wahrheitsgetreu oder unter Unterdrückung wesentlicher Tatsachen

erstellen;

 

5. mit natürlichen oder juristischen Personen in der Versicherungsvermittlung regelmäßig

zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt wissen

müssen, dass diese die Versicherungsvermittlung ohne entsprechende gewerbliche

Befugnis ausüben;

 

6. unwahre oder herabsetzende Äußerungen über andere Berufsangehörige und andere

Marktteilnehmer von sich geben;

 

7. Werbung, insbesondere durch Werbeschriften, Werbeanzeigen oder sonstige

Werbemittel, nicht eindeutig, klar verständlich und wahrheitsgetreu platzieren, um auf

diese Weise den Wettbewerb auf unfaire Weise zu beeinflussen;

 

8. Geschäftsführer oder Mitarbeiter eines Versicherungsmaklers und Beraters in

Versicherungsangelegenheiten durch unlautere Mittel abwerben.

Unlauter ist auch eine planmäßige Abwerbung, die eine nachhaltige Schädigung des

Mitbewerbers bezweckt, weiters die Herabsetzung eines Mitbewerbers und seiner

Dienstleistungen zum Zweck der Abwerbung sowie die Abwerbung mit unwahren

Äußerungen.

 

 

§ 14. Bei Streitfällen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Berufsangehörigen haben

die Beteiligten grundsätzlich zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Ist eine

einvernehmliche Lösung nicht möglich, haben sich diese an ihre zuständige Fachgruppe zu

wenden, die unter Zuziehung aller Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen

hat. Ist ein solcher erfolglos verlaufen oder sind Berufskollegen verschiedener Fachgruppen

am Streitfall beteiligt, ist die Rechts- und Disziplinarkommission für Versicherungsmakler

und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RDK), eingerichtet mit Beschluss des

Fachverbandsausschusses der Versicherungsmakler und Berater in

Versicherungsangelegenheiten vom 16.12.2015, zur Schlichtung anzurufen.

In diesem Fall steht der ordentliche Rechtsweg erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung

der RDK offen, wenn das Verfahren nicht früher beendet worden ist.

Verhalten gegenüber Behörden, Vermittleraufsicht, Verbraucherschutzorganisationen,

Schlichtungsstellen, WKO und deren Teilorganisationen

 

§ 15. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten kooperieren unter

Beachtung ihrer Verschwiegenheitspflicht mit Behörden, Vermittleraufsicht,

Verbraucherschutzorganisationen, Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung

sowie mit der WKO und deren Teilorganisationen.

 

Verschwiegenheit

 

§ 16. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind zur

Verschwiegenheit über alle im Rahmen ihrer Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen

verpflichtet. Sie haben auch ihre DienstnehmerInnen und sonstiges Personal zu dieser

Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 17. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Versicherungsmakler und

Berater in Versicherungsangelegenheiten gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und

Aufklärungspflichten treffen oder dem Versicherer insbesondere bei der Vertragsanbahnung

die erforderlichen Nachrichten zu geben sind (§ 29 Maklergesetz in der Fassung BGBl. Nr.

262/1996).

 

§ 18. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Versicherungsmakler und

Berater in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftsverpflichtungen treffen.

§ 19. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Versicherungsmakler und

Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des § 16 Auskünfte zu erteilen haben

und die Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten aufgrund des

Auskunftsersuchens davon auszugehen haben, dass dieses Ersuchen im Auftrag des Kunden,

dessen Interessen sie zu wahren haben, erfolgt.

 

 

§ 20. Zur Abwendung eigener straf-, zivil-, verwaltungsstrafrechtlicher oder disziplinärer

Nachteile oder zur Durchsetzung oder Abwehr seiner mit der entfalteten Tätigkeit in

Zusammenhang stehenden Ansprüche, wie Honorarforderungen, Schadenersatz und dgl. sind

die Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten jedoch berechtigt,

die erforderlichen Angaben in einem hierfür unumgänglichen Ausmaß zu machen.

Schlussbestimmung

 

§ 21. Die Standesregeln wurden vom Fachverbandsausschuss der Versicherungsmakler und

Berater in Versicherungsangelegenheiten in der Sitzung vom 28.09.2016 beschlossen und vom

Erweiterten Präsidium der WKÖ in seiner Sitzung vom 23.11.2016 genehmigt.

Die Standesregeln treten am 01.01.2017 in Kraft. Die Standesregeln einschließlich aller

Änderungen sind im Internet, auf der Homepage des Fachverbandes, kundzumachen.