Allgemeine Geschäftsbedingungen:

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1. Geltungsbereich:
Gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten mit der Erteilung der Vollmacht bzw. des Auftrages an den Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten (in der Folge: Versicherungsmakler). Sie bilden eine verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen dem Versicherungskunden
und dem Versicherungsmakler.
2. Allgemeine Bestimmungen:
Aufgabe des Versicherungsmaklers ist es, Versicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen und dem Versicherungskunden zu vermitteln, wobei er
weder auf eigene noch fremde Interessen Rücksicht nehmen darf und insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens tätig zu
werden hat. Er hat jedenfalls vorrangig und überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
3. Wechselseitige Pflichten:
3.1. Pflichten des Versicherungsmaklers:
a. Der Versicherungsmakler hat in umfassender Weise die Interessen des Versicherungskunden zu wahren und ihn fachgerecht über den zu vermittelnden
Versicherungsschutz aufzuklären und zu beraten.
b. Der Versicherungsmakler hat dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
Die Auswahl des Versicherungsunternehmens ist örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt, soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
c. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers beschränkt sich auf Österreich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes
vereinbart wurde.
d. § 28 Z 4 MaklerG gilt nicht gegenüber Unternehmen.
e. Die Tätigkeiten nach § 28 Z 6 und Z 7 MaklerG hat der Versicherungsmakler nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu erbringen. Hiebei
handelt es sich um die Unterstützung bei Eintritt eines Versicherungsfalles sowie um die laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages.
3.2. Pflichten des Versicherungskunden:
a. Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß
zur Verfügung zustellen, sodass der Versicherungsmakler seine Aufgaben bestmöglich erfüllen kann. Allfällige für den Versicherungsmakler relevante Veränderungen
hat der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen (Änderung der Adresse, Auslandsaufenthalt, Änderung
des Tätigkeitsbereiches etc.).
b. Der Versicherungskunde verpflichtet sich, an der Risikoanalyse mitzuwirken. Der Versicherungskunde ist verpflichtet, die Versicherungssummen
korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Erforderlichenfalls hat der Versicherungskunde an einer Risikobesichtigung seitens des
Versicherungsmaklers bzw. des Versicherungsunternehmens teilzunehmen.
4. Haftung des Versicherungsmaklers:
Die Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Für den Bereich der groben Fahrlässigkeit wird für den Fall, dass
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, eine Haftungshöchstgrenze von € 1 Million für einen einzelnen Schadensfall bzw. € 1,5 Millionen für sämtliche
Schadensfälle eines Jahres vereinbart. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchgeschäft handelt, haftet der Versicherungsmakler darüber hinaus höchstens im
Umfang des eingetretenen Vertrauensschadens, soweit dieser durch die Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist.
Für Schäden, welche aus der Ermittlung der Versicherungssumme resultieren, welche dem Versicherungskunden obliegt, haftet der Versicherungsmakler nicht.
Nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens hat der Versicherungskunde den Versicherungsmakler unverzüglich davon zu verständigen und alle Vorkehrungen
zu treffen, um den Schaden möglichst gering zu halten bzw. zu mindern.
Ein unterfertigter Antrag seitens des Versicherungskunden bzw. des Versicherungsmaklers für den Versicherungskunden bewirkt noch keinen Versicherungsschutz
und bedarf der Annahme durch den Versicherungsunternehmer. Demnach kann ein ungedeckter Zeitraum zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages
und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer entstehen. eine Haftung des Versicherungsmaklers kann aus diesem Umstand nicht abgeleitet
werden.
Voraussetzung für eine Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist zudem, dass ein schriftlicher Polizzierungsauftrag mit dem
Versicherer abgeschlossen worden ist. Mündlich erteilte Aufträge begründen eine Haftung des Versicherungsmaklers lediglich bei Verbrauchergeschäften. Der
Versicherungskunde hat allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsmakler innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem der Schaden und
Schädiger bekannt war oder bekannt sein musst, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall geltend zu machen. Dies
gilt nicht für Verbraucher. Diese haben lediglich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab den jeweils zuvor
genannten Zeitpunkten Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
5. Honorarvereinbarung:
Für vom Versicherungsmakler vermittelte Verträge, welche der Versicherungskunde mit dem Versicherungsunternehmen abschließt, erhält der Versicherungsmakler
als Entgelt die mit dem Versicherer vereinbarte Provision.
Für den Fall, dass der Versicherungskunde das Versicherungsgeschäft nachweislich zu gleicher oder schlechteren Konditionen bei einem anderen Versicherungsmakler,
-vermittler oder direkt beim Versicherer abschließt, verpflichtet sich der Versicherungskunde, dem Versicherungsmakler ein Betreuungshonorar in
Höhe von € 100,00 pro Stunde zu bezahlen.
Darüber hinaus ersetzt der Kunde dem Makler alle notwendigen Barauslagen und verpflichtet sich zur Bezahlung eines allfälligen amtlichen Kilometergeldes.
Die zu bezahlenden Beträge sind innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungslegung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig.
6. Geheimhaltung – Datenschutzbestimmung:
Der Versicherungsmakler ist bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Versicherungskunden, welche ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit
bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf dem Versicherungsunternehmen lediglich solche Informationen zukommen lassen, welche
zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
Der Versicherungskunde ist jedoch damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet
werden und in Erfüllung seiner Tätigkeiten allenfalls auch an Dritte weitergegeben werden müssen.
7. Schlussbestimmungen:
Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Vollmacht sowie gegenständlicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Bestimmung nicht.
Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte der Vollmacht oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Verbindlichkeit
der restlichen Bestimmungen nicht.
Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem der Versicherungsmakler seine Berufsniederlassung hat. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht am Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers zuständig, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Gegenüber Konsumenten ist das sachlich zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung zuständig.



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